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Versicherungen


Sonntag, 07. September 2008
1676


Ein **Versicherer** ist die Partei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz gewährt (vgl. § 1 VVG). In einem Versicherungsvertrag können mehrere Parteien Versicherer sein (Mitversicherung). Die Partei, der Versicherungsschutz gewährt wird, die also Versicherung nimmt, ist der Versicherungsnehmer.

Der Versicherer muss nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Deutschland, Österreich und der Schweiz immer ein Unternehmen (Versicherungsunternehmen) sein, meist in der Rechtsform einer Gesellschaft (Versicherungsgesellschaft) und privatwirtschaftlich organisiert. In anderen Ländern können durchaus auch Einzelpersonen, z.B. in Großbritannien die /names/ von Lloyd's of London, Versicherer sein.

Nach dem VAG ist jedes Unternehmen, das Versicherungsgeschäfte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Andere Finanzdienstleistungen (z. B. die Baufinanzierungs- und Kapitalisierungsgeschäfte der Lebensversicherer) dürfen von Versicherungsunternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz nur als Nebenleistung oder auf fremde Rechnung - d.h. als Vermittler für einen anderen Anbieter - angeboten werden.


| Geschichte |

Bis ins 17. Jahrhundert wurde Versicherungsschutz von Einzelpersonen oder von Zünften und Gilden gewährt. Erst ab Mitte des 17. Jahrhunderts entstanden die ersten Versicherungsunternehmen. Diese waren überwiegend auf die Feuer- und (See-)Transportversicherungen spezialisiert. Die ersten professionellen Versicherungsunternehmen wurden auf staatliche Veranlassung gegründet, so die Hamburger Feuerkasse (1676) und die Berliner Feuersozietät (1718). Der erste auf moderner versicherungsmathematischer Basis arbeitende Lebensversicherer und zugleich erster Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit war die englische Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships (Equitable Life) (1762).


| Staatliche Kontrolle |

Aufgrund ihrer zentralen volkswirtschaftlichen Rolle unterliegen Versicherungsunternehmen (genauso wie Banken) in Deutschland besonderer staatlicher Kontrolle. Die zentrale bundesrechtliche Vorschrift ist das /Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)/. Das VAG regelt u.a. Zulassung, Geschäftsbetrieb, Rechtsformen, Kapitalanlagen und Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), zuständiges Fachministerium ist das Bundesministerium für Finanzen.

In Deutschland sind rund 1.400 Versicherungsunternehmen zum Geschäftsverkehr zugelassen (Stand 02.2004). Eine vollständige Liste findet sich im Internetangebot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften unterliegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR, die in Deutschland nur durch eine Niederlassung vertreten sind oder das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr direkt aus dem Ausland betreiben, nur eingeschränkt der deutschen Aufsicht. Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Ländern dürfen in Deutschland Versicherungsgeschäft nur über Niederlassungen vertreiben, die wie Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland beaufsichtigt werden. Grundsätzlich gelten entsprechende Regelungen auch in Österreich und der Schweiz. Für bestimmte kommerzielle Versicherungszweige und die Rückversicherung gelten Ausnahmen.


| Organisation |

In Deutschland kann das Versicherungsgeschäft nur in der Rechtsform des Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Aktiengesellschaft oder der Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden. Darüber hinaus gibt es den Grundsatz der /Spartentrennung/, d. h. das Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und das übrige Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft müssen grundsätzlich von jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsunternehmen betrieben werden. Die Spartentrennung hat die Konzernbildung zur Folge, da nur so alle Versicherungsarten aus einer Hand angeboten werden können. Wer beispielsweise bei seinem Versicherungsvermittler eine Lebens-, eine Kranken- und eine Haftpflichtversicherung abschließt, hat in Wirklichkeit drei Verträge bei drei verschiedenen, rechtlich selbstständigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.


| Interessenvertretung |

Die in Deutschland ansässigen privatwirtschaftlichen Versicherungsunternehmen haben sich im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zusammengeschlossen. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) vertritt die Interessen der Versicherungsunternehmungen in der Schweiz, der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVÖ) die der Versicherungsunternehmen in Österreich.


| Siehe auch |

Aktuar, Mitversicherung



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